Eine einheitliche Begriffsbestimmung gibt es nicht. Leitende Angestellte bilden eine besondere Gruppe innerhalb der Arbeitnehmerschaft.. Die Abgrenzung in Gesetzen ist verschieden. § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bestimmt, wer nicht zu der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft zählt. Eine weitere Begriffsbestimmung findet sich in § 14 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wonach die dort erfassten leitenden Angestellten gegenüber Kündigungen des Arbeitgebers keinen Bestands- sondern lediglich einen Abfindungsschutz genießen.